Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fa. Schötz Umzüge

  1. Geltungsbereich/Allgemeines:

I.1 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Schötz Umzüge und den AG zur Beförderung von Umzugsgut, dessen Lagerung, Entsorgungsarbeiten sowie Verpackungsarbeiten.

I.2 Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

I.3 Informationspflichten des Absenders und Fahrzeuggestellung Der Absender unterrichtet Schötz Umzüge rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung ist.

II Angebote von Schötz Umzüge

II.1. Ein Pauschalangebot von Schötz Umzüge beinhaltet die Leistung einer fest vereinbarten Anzahl an Mitarbeitern und Arbeitsstunden. Festpreise setzen eine vom AG ausgefüllte und unterschriebene Umzugsgutliste und/oder eine Besichtigung des Umzugsgutes durch Schötz Umzüge voraus.

II.2 Es besteht kein Erstattungsanspruch seitens des AG, wenn bei einem Pauschalauftrag der Auftrag schneller als innerhalb der vereinbarten Stundenanzahl seitens Schötz Umzüge erledigt wird.

II.3 Der AG ist verpflichtet, das schriftliche Angebot von Schötz Umzüge hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Transport von großen und/oder schweren Gegenständen, wie z.B. Tresore, Klavier, Flügel, Waffenschränke, müssen in der Leistungsbeschreibung explizit ausgewiesen sein. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht durch Schötz Umzüge schriftlich bestätigt wurden, zusätzliche Kosten für deren Durchführung.

II.4 Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages, welche der AG zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten. Dies betrifft auch Verzögerungen, auf welche Schötz Umzüge keinen Einfluss hat.

II.5 Schötz Umzüge behält sich das Recht vor, von der Annahme von Aufträgen abzusehen bzw. seine Erklärung zur Bereitschaft der Durchführung zurückzunehmen, wenn er dies dem AG innerhalb 48 Stunden nach Eingang der vom AG unterzeichneten Auftragsbestätigung schriftlich mitteilt.

II.6 Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten.

 

 

 

 

 

 

III. Stornierung

Werden verbindliche Aufträge seitens des AG storniert, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart:

Bis 14 Tage vor Auftragsbeginn werden 25 % der vereinbarten Auftragssumme zur Zahlung fällig.

Bei Stornierungen bis 7 Tagen vor Auftragsbeginn werden 50 % der vereinbarten Auftragssumme fällig.

Bei Stornierungen bis 3 Tage vor vereinbarten Auftragsbeginn werden 75 % der vereinbarten Auftragssumme zur Zahlung fällig

Bei Stornierungen ab 2 Tage bis vereinbartem Auftragsbeginn werden 100 % der Auftragssumme fällig.

  1. Zahlung

IV.1 Die vereinbarte Vergütung ist vor Entladung des Umzugsgutes in bar zu bezahlen, sofern nicht schriftlich eine anders lautende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.

IV.2 Kommt der AG seiner Zahlungsverpflichtung bei vereinbarter Barzahlung nicht nach, so ist Schötz Umzüge berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten und auf Kosten des AG einzulagern.IV.3 Schötz Umzüge hat wegen aller durch die vereinbarten Verträge begründeten Forderungen ein Pfandrecht an dem Umzugsgut.

IV.4 Soweit der AG gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an Schötz Umzüge zu zahlen.

IV.5 Bei Umzügen, welche durch Ämter, Behörden oder andere Kostenträger finanziert werden, hat der AG vor dem Beladen des Gutes eine gültige Kostenübernahmebestätigung vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist der AG zur Bezahlung des Vertrages in bar selbst verpflichtet. Die Kostenübernahmebestätigung hat zudem auflagenfrei zu sein.

  1. Sonstiges

V.1 Anzeigen und Erklärungen von Schötz Umzüge und des AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unwirksam.

V.2 . Bei Mehrarbeit werden Nachzahlungen für jede weitere Stunde fällig, welche sich nach der Anzahl der bereitgestellten Mitarbeiter + 1 LKW richtet. Der Stundensatz dafür entspricht den Preisen im Kostenvoranschlag.

V.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Vertragsbestandteil.

V.4 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fa. Schötz Umzüge vereinbart.

  1. Haftung und Haftungsausschließungsgründe

VI.1 Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung der Fa. Schötz Umzüge ist lt. § 451e HGB auf € 620,–je Kubikmeter beschränkt. Der AG kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. Sollen hochwertige oder antike Möbel (hoher Güterwert) transportiert werden, müssen diese angegeben werden. In diesem Fall kann die Firma Schötz Umzüge eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug mit einer Versicherungsgesellschaft vermitteln. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der AG.

VI.2 Der AG ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten fachgerecht für den Transport zu sichern. Die Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist nicht Aufgabe von Schötz Umzüge. Die fachgerechte Transportsicherung ist Sache des AG. Schötz Umzüge haftet nicht für Schäden, die infolge einer nicht fachgerechten Transportsicherung am Umzugsgut eintreten.

VI.3 Der AG ist verpflichtet, das Umzugsgut, soweit er keinen fachgerechten Packservice gebucht hat, zu verpacken und Auskünfte zu erteilen, deren Schötz Umzüge zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, das Gewicht und die Menge des Umzugsguts. Der AG ist verpflichtet, Schötz Umzüge rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle Faktoren zur Durchführung des Vertrages zu informieren.

VI.4 Sofern an der Be- und/oder Entladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der AG diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw. zu entfernen.

VI.5 Schötz Umzüge haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage und/oder beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln und/oder Möbeln in Selbstmontage entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen nicht robust genug konstruiert. Der AG akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung durch Packmaterialen (Decken etc.) können vereinzelt Kratzer oder ähnliches auftreten. Schötz Umzüge ist berechtigt, solche “Kleinschäden” durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln ist darauf zu achten, dass Holz ein Naturstoff ist und sich aufgrund von Luftfeuchtigkeit und/oder Beschaffenheit des Aufstellortes anpassen und somit verformen kann. Schötz Umzüge behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird.

VI.6 Schötz Umzüge ist von seiner Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

-Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden

-ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den AG

-Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den AG

-Beförderung von nicht von der Fa. Schötz Umzüge verpacktem Gut in Behältern

-Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Beladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern Schötz Umzüge den AG auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der AG auf der Durchführung der Leistung bestanden hat

-Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen

-natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

VI.7 Schötz Umzüge ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die die Fa. Schötz Umzüge auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Generell keine Haftung seitens Schötz Umzüge besteht bei Überschreitungen von vereinbarten Fristen, innerhalb welcher ein Auftrag laut AG abgewickelt sein muss. Ebenfalls ist die Fa. Schötz Umzüge von der Haftung befreit, wenn am Umzugstag der AG selbst Umzugsgut, welches von Schötz Umzüge transportiert wurde, entlädt und/oder trägt.

VI.8 Wird der Auftrag durch Schötz Umzüge nicht durchgeführt, so haftet er dem AG dafür nur, wenn ihn an der Nichtdurchführung ein direktes Verschulden trifft. Schötz Umzüge ist berechtigt, am Tage der Durchführung den Auftrag zu beenden, sofern die vertraglich vereinbarte Menge des Umzugsgutes derart abweicht, dass ihm der Transport aufgrund zu kleiner Fahrzeuge und/oder zu wenigen Mitarbeitern nicht mehr möglich erscheint. Den AG befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen.

VII. Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Der Absender ist verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder Schadenprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Frachtführer spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Frachtführer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert schriftlich angezeigt werden.

Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt – Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall dem Frachtführer innerhalb der vorgesehenen Fristen in schriftlicher Form vorliegen.

Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

VIII. Pflichten des Auftraggebers

VIII.1 Der AG hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der AG zur Empfangnahme oder Absendung des Gutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, und/oder bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für Schötz Umzüge rechtsverbindlich und kann später seitens des AG nicht mehr angefochten werden. Der AG hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit Schötz Umzüge zu informieren.

VIII.2 Gilt nur bei Festpreisen: Der AG ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so werden seitens Schötz Umzüge Mehrkosten aufgrund von einem Mehraufwand für die Zeit des Be- und/oder Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom AG als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen IX. Salvatorische Klausel

VIII.1 Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.

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